Pflege entlastet auch die Steuer
Einen Teil der Kosten, die Sie selbst tragen, holen Sie über die Steuererklärung zurück. Das gilt für Pflegebedürftige ebenso wie für Angehörige, die finanziell einspringen.
Außergewöhnliche Belastungen
Eigenanteile für den Pflegedienst, die Kurzzeitpflege oder Hilfsmittel zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen. Sie wirken sich aus, sobald sie Ihre zumutbare Eigenbelastung übersteigen, die sich nach Einkommen und Familienstand richtet.
Der Pflege-Pauschbetrag
Wer einen nahen Angehörigen unentgeltlich zuhause pflegt, kann einen Pauschbetrag ansetzen, ohne einzelne Belege zu sammeln: 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € ab Pflegegrad 4.
Hilfe im Haushalt
Für Betreuung und haushaltsnahe Dienste erkennt das Finanzamt 20 Prozent der Kosten direkt von der Steuerschuld an. Heben Sie Rechnungen und Kontobelege auf, denn Barzahlung wird nicht anerkannt.