Kurzzeitpflege bedeutet, dass ein pflegebedürftiger Mensch für eine begrenzte Zeit in eine Pflegeeinrichtung zieht und dort rund um die Uhr versorgt wird. Danach geht es wieder nach Hause. Oft folgt sie auf einen Krankenhausaufenthalt, wenn jemand noch zu schwach für den Alltag zuhause ist, die Wohnung erst angepasst werden muss oder ein Pflegebett noch fehlt. Sie hilft aber auch, wenn pflegende Angehörige ausfallen oder dringend eine Pause brauchen.
Bezahlt wird die Kurzzeitpflege ab Pflegegrad 2 aus einem Jahresbetrag, den sie sich seit Juli 2025 mit der Verhinderungspflege teilt. Er beträgt 3.539 Euro, und Kurzzeitpflege ist für bis zu acht Wochen im Jahr möglich. Wie Sie das Geld auf beide Leistungen verteilen, entscheiden Sie selbst. Die Pflegekasse übernimmt damit die Kosten für Pflege und Betreuung in der Einrichtung. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst, dafür lässt sich aber der Entlastungsbetrag einsetzen. Während der Kurzzeitpflege zahlt die Kasse außerdem die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes weiter.
Die größte Hürde ist oft nicht das Geld, sondern ein freier Platz. Kurzzeitpflegeplätze sind knapp. Wer eine geplante Operation vor sich hat, sollte sich deshalb früh kümmern. Folgt die Kurzzeitpflege direkt auf einen Krankenhausaufenthalt, hilft der Sozialdienst der Klinik bei der Suche. Wer noch keinen Pflegegrad hat, kann nach einem Krankenhausaufenthalt unter Umständen Kurzzeitpflege über die Krankenkasse bekommen.
Ist kein Platz zu bekommen, kann die Verhinderungspflege eine Alternative sein. Dann kommt ein Pflegedienst häufiger ins Haus, und der Mensch bleibt in seiner gewohnten Umgebung. Den Antrag stellen Sie bei der Pflegekasse, am besten bevor die Kurzzeitpflege beginnt. Wir besprechen gern mit Ihnen, welcher Weg in Ihrer Situation trägt.