Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI steht allen Pflegebedürftigen zu, schon ab Pflegegrad 1, und zwar zusätzlich zu den übrigen Leistungen der Pflegekasse. Er beträgt 131 Euro im Monat. Anders als das Pflegegeld wird er aber nicht einfach überwiesen. Die Kasse erstattet Rechnungen anerkannter Anbieter, oder der Anbieter rechnet direkt mit ihr ab, wenn Sie ihm das mit einer Abtretungserklärung erlauben.
Gedacht ist das Geld für Entlastung im Alltag. Dazu gehören stundenweise Betreuung zuhause, Begleitung beim Spaziergang oder zum Arzt, Hilfe im Haushalt und anerkannte Angebote wie Betreuungsgruppen. Sie können den Betrag auch für Eigenanteile in der Tages- und Nachtpflege oder der Kurzzeitpflege einsetzen. Wer Pflegegrad 1 hat, darf damit sogar Hilfe bei der Körperpflege durch einen Pflegedienst bezahlen. Ab Pflegegrad 2 geht das nicht mehr, dafür gibt es dann die Pflegesachleistung.
Was Sie in einem Monat nicht verbrauchen, verfällt nicht sofort. Das Guthaben sammelt sich über das Jahr an und kann noch bis zum 30. Juni des folgenden Jahres genutzt werden. Danach ist es weg. Gerade bei Pflegegrad 1 lohnt es sich deshalb, früh im Jahr anzufangen, statt im Frühsommer hektisch einen Anbieter mit freien Terminen zu suchen. Wie viel Guthaben noch offen ist, erfahren Sie mit einem kurzen Anruf bei der Pflegekasse. Manche Familien staunen, was sich angesammelt hat, weil der Betrag schon seit Monaten zusteht.
Wir setzen den Entlastungsbetrag vor allem für Betreuung und Hilfe im Haushalt ein und rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie müssen nichts vorstrecken und keine Belege sammeln.