Die Pflegeversicherung deckt nur einen Teil der Kosten. Was darüber hinausgeht, zahlen Pflegebedürftige selbst, aus der Rente, aus Ersparnissen oder mit Hilfe der Familie. Bei aufwendiger Pflege zuhause und erst recht im Pflegeheim kann das schnell mehr sein, als die eigenen Mittel hergeben. Dann gibt es die Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch. Sie ist keine Gnade, sondern eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
Das Sozialamt prüft zuerst Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person und ihres Ehe- oder Lebenspartners. Ein Schonvermögen bleibt dabei unangetastet, ebenso in der Regel ein angemessenes Haus, in dem jemand selbst wohnt. Viele Familien fürchten, dass nun die Kinder zahlen müssen. Diese Sorge ist meist unbegründet. Auf das Einkommen erwachsener Kinder greift das Sozialamt nur zurück, wenn es über 100.000 Euro brutto im Jahr liegt, und zwar für jedes Kind einzeln betrachtet.
Den Antrag stellen Sie beim Sozialamt Ihres Wohnorts. Stellen Sie ihn rechtzeitig, denn das Sozialamt hilft erst ab dem Zeitpunkt, an dem es von der Notlage erfährt, und nicht rückwirkend für die Monate davor. Sinnvoll ist es, ihn parallel zum Antrag auf einen Pflegegrad oder kurz nach dem Bescheid zu stellen. Beilegen sollten Sie Nachweise über Rente und andere Einkünfte, Kontoauszüge, den Bescheid über den Pflegegrad und den Kostenvoranschlag des Pflegedienstes.
Die Formulare wirken auf den ersten Blick einschüchternd, und die Fragen nach dem Vermögen sind unangenehm. Lassen Sie sich davon nicht abhalten. Wir helfen Ihnen, die Unterlagen zusammenzustellen, und sprechen bei Bedarf mit der zuständigen Stelle.